CVK – Vermessungsbüro
Dipl.-Ing. Holger Kruse
Dipl.-Ing. Heino von Bargen

Gottlieb-Daimler-Straße 3
21684 Stade

Telefon (04141) 53593 – 0
Telefax (04141) 53593 – 33

e-mail: info@cvk-vermessung.de
Internet: www.cvk-vermessung.de

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Dipl.-Ing. Holger Kruse, ÖbVI
Tel. (04141) 53593 -0

Dipl.-Ing. Heino von Bargen, ÖbVI
Tel. (04141) 53593 -0

Dipl.-Ing. Jens Wittmaack, Ingenieurvermessung
Tel. (04141) 53593 -14

Verm.-Tech. Ute Haupt, Kataster
Tel. (04141) 53593 -13

Frau Cindy Hildebrandt, Buchhaltung
Tel. (04141) 53593 -17

Schreiben Sie uns

Amtliche Vermessung

Wenn Sie oder Ihr Architekt für ein Bauvorhaben eine Planungsgrundlage oder einen amtlichen Lageplan benötigen:

Als Bestandteil der vom Bauherrn oder Architekten einzureichenden Bauvorlage im Baugenehmigungs- bzw. Bauanzeigeverfahren, sind wir als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure befugt, Ihnen amtliche Lagepläne zu erstellen. Dabei wird unterschieden zwischen einfachen und qualifizierten Lageplänen (siehe auch: BauVorlVO).

Der einfache Lageplan beinhaltet die katastermäßigen Grenzen des zu bebauenden Grundstückes, benachbarte Flurstücke, den Bestand der Gebäude entsprechend der Liegenschaftskarte, die Lagebezeichnungen und Flächenangaben sowie entsprechende Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen (siehe auch: Baulasten).

Für den qualifizierten Lageplan, kann zusätzlich eine örtliche Überprüfung der Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters durchgeführt und die Abmessungen des Grundstückes und die Namen der Nachbareigentümer, nach dem Liegenschaftskataster eingetragen werden.

Bestellung Lageplan

Sie möchten einen oder mehrere Teile Ihres Grundstückes verkaufen oder überschreiben? Sie möchten ein Grundstück kaufen?

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt neue Grenzen zu bilden und Flurstücke für die grundbuchliche Teilung zu zerlegen. Er überträgt die neuen Grenzen in die Örtlichkeit und setzt die entsprechenden Grenzmarken. Wir führen Zerlegungsvermessungen nach Ihren Vorgaben durch. Sie erhalten Rechtssicherheit gegenüber Ihren Nachbarn bezüglich der neuen Grenzen und ggf. der alten Grenzpunkte.

Die Kosten für die Zerlegungsvermessung richten sich nach der einheitlichen Kostenordnung für amtliche Vermessungsleistungen (KoVerm).

Sie sind nicht sicher wo Ihre Grundstücksgrenzen sind? Besteht Ungewissheit über den örtlichen Grenzverlauf? Es fehlen Grenzmarken oder sie sind zerstört worden?

Als Lösung bietet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Grenzfeststellung oder die Amtliche Grenzauskunft an.

Die Grenzfeststellung ist eine hoheitliche Entscheidung über den örtlichen Grenzverlauf einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenze.

Die Grenzen werden vor Ort festgestellt und wieder mit neuen Grenzzeichen versehen (Abmarkung). Als Teilverfahren der Grenzfeststellung, kann auch eine Amtliche Grenzauskunft beantragt werden.

Dazu müssen die davon betroffenen Grenzpunkte folgende Bedingungen erfüllten:

  • Eine Eintragung in der Liegenschaftskarte als vorhandener Grenzpunkt.
  • die Festlegung des Grenzpunktes muss nach den maßgeblichen Vermessungszahlen hinreichend genau, also klar und eindeutig sein.

Darüber, ob die Bedingungen erfüllt sind, beraten wir Sie gerne.

Die Grenzfeststellung/Abmarkung darf nur von einer befugten Vermessungsstelle vorgenommen werden.

Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der einheitlichen Kostenordnung für amtliche Vermessungsleistungen (KoVerm).

Ist Ihr Gebäude eingemessen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen?

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sind alle Gebäude, die verändert oder neu gebaut werden, in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, entsprechende Gebäude von befugten Vermessungsstellen einmessen zu lassen. Dies ist erforderlich, damit für zukünftige Baugenehmigungs- und Planungsvorhaben der aktuelle Gebäudebestand erfasst ist und zur Verfügung steht. Wir führen die erforderlichen Gebäudevermessungen nach dem NVermG für Sie durch.

Die Kosten für die Gebäudevermessung richten sich nach der einheitlichen Kostenordnung für amtliche Vermessungsleistungen (KOVerm).

Die einheitliche Kostenordnung für amtliche  Vermessungsleistungen (KOVerm) ist die zentrale Rechtsvorschrift für das Kostenrecht der amtlichen Vermessungsstellen in Niedersachsen; die derzeit gültige KOVerm ist am 01.04.2017 in Kraft getreten. Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.02.2021 (Nds. GVBl. S. 68). Sämtliche amtlichen Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind, wie die Leistungen der Katasterbehörden, auf Grundlage der einheitlichen Kostenordnung abzurechnen.

Nicht amtliche Vermessungsarbeiten sind als ingenieurtechnische Arbeiten nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) abzurechnen. Beispiele sind die Absteckung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück oder ein Höhen- und Bestandsplan.

Im Anschluss sind typische Vermessungsleistungen aufgeführt, wie sie im Zuge eines Bauvorhabens auftreten können. Die Kosten wurden auf Grundlage der z. Zt. gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) ermittelt.

Für die kostenbestimmenden Parameter wurden durchschnittliche Erfahrungswerte angesetzt. Da die individuellen Verhältnisse hiervon abweichen können, sollten die nachstehenden Kostenbeispiele nur als Orientierung dienen. (VU: Vermessungsunterlagen)

Für genauere Kostenberechnungen nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Büro auf.

Beispiele (siehe auch Broschüre „Kein Buch mit Sieben Siegeln“  Download PDF 3 MB):

Grundstücksteilung (mit örtlicher Vermessung)
für ein neu gebildetes Flurstück (Größe zw. 100 und 7.500 m²)

Neue/festgestellte GrenzpunkteBodenwert €/m²Kosten € ÖbVIVU € KatasteramtEintragung KatasteramtGesamtkosten
2bis 7,50ca. 1.400260ca. 215ca. 1.875 €
2> 7,50 – 150ca. 1.660260ca. 251ca. 2.171 €
4> 7,50 – 150ca. 2.186260ca. 409ca. 2.855 €

Grundstücksteilung (ohne örtlicher Vermessung – Sonderung)
für ein neu gebildetes Flurstück (Größe zw. 100 und 7.500 m²)

Neue/festgestellte GrenzpunkteBodenwert €/m²Kosten € ÖbVIVU € KatasteramtEintragung KatasteramtGesamtkosten
2> 7,50 – 150ca. 624260ca. 218ca. 1.102 €

Gebäudevermessung

GebäudeWert €Kosten € ÖbVIVU € KatasteramtEintragung KatasteramtGesamtkosten
Garage (auf bebautem Gründstück)35.000ca. 186ca. 95ca. 52ca. 333 €
Wohnhaus280.000ca. 735ca. 95ca. 204ca. 961 €
Geschäftshaus570.000ca. 1.421ca. 95ca. 394ca. 1.910 €

Grenzfeststellung

Neue/festgestellte GrenzpunkteBodenwert €/m²Kosten € ÖbVIVU € KatasteramtEintragung KatasteramtGesamtkosten
2bis 7,501.122 €260ca. 1351.517 €
2> 7,50 – 1501.292 €260ca. 1601.712 €

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Diese Aufgaben werden auch von anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), den Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) und anderen amtlichen Vermessungsstellen durchgeführt.