Beglaubigungen von Erklärungen zur Eintragung einer Baulast (§92 NBauO)
Dem Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist, mit in Kraft treten der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 31.12.2002, das Recht eingeräumt worden, Unterschriften zur Eintragung von Baulasten zu beglaubigen.
Ab jetzt können Grundstückseigentümer den Lageplan zur Baulast und den beglaubigten Antrag zur Eintragung der Baulast aus einer Hand vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekommen.
Für eine Beratung zum Thema Baulasten stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
Info: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer in der Regel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten, um die Bebaubarkeit bzw. Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks zu ermöglichen.
Typische Baulasten sind die Wegebaulast (§ 5 NBauO), die Abstandsbaulast (§ 9 NBauO) und die Vereinigungsbaulast, durch die mehrere Flurstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück im Sinne des Bauordnungsrechtes zusammen- geschlossen werden (§ 4 NBauO).
Die Baulasterklärung belastet also in der Regel das eine Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks. Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichts- behörde geführt.
Die Unterschrift unter einer Baulasterklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Dies wird von einem Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieur vorgenommen.
Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam und kann nur dann wieder gelöscht werden, wenn der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht (z.B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen wurde, abgerissen wurde). Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig. .